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Satzung der Freien Wähler Amorbach

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Amorbach“ im folgenden Satzungstext kurz als „FWA“ bezeichnet. Der Vereinssitz ist Amorbach.

§ 2 Zweck
1. Die FWA sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Amorbach, die sich besonders dem Wohle der Stadt Amorbach verpflichtet fühlen. Die FWA bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, sowie des Freistaates Bayern.

2. Zweck und Aufgabe des Vereins der FWA ist es, den Einwohnern der Stadt Amorbach eine Organisation zu bieten, die es sowohl Mitgliedern, als auch Nichtmitgliedern ermöglichen soll, sich ohne parteipolitische Bindung, über alle kommunalen Angelegenheiten zu informieren, an der politischen Entscheidungsfindung zu partizipieren und ihre Meinung in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten.

3. Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit beteiligen sich die FWA mit einer eeigenen Liste bei Kommunalwahlen und können bei Bedarf einen Kandidaten für die  Bürgermeisterwahl, sowie Kandidaten für Listen im Landkreis Miltenberg empfehlen. Über die Aufstellung von Kandidaten entscheidet eine Mitgliederversammlung.
In den Wahlvorschlagslisten sind geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr dafür bieten, dass sie parteipolitisch neutral und nur ihrem Gewissen verpflichtet, Entscheidungen sachgerecht zum Wohle der Stadt Amorbach, des Landkreises und deren Bürgerinnen und Bürger treffen.

4. Die Abstimmung an Nominierungsveranstaltungen zu Kommunal- und Bürgermeisterwahlen ist auf die Mitglieder der FWA und die Kandidatinnen/Kandidaten beschränkt.

5. Die FWA erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

6. Der Verein der FWA wird Mitglied im Kreisverband und im Landesverband der Freien Wähler.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede in der Stadt Amorbach mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldete Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht Mitglied einer politischen Partei ist, ausgenommen die Bundesvereinigung der Freien Wähler.

2. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstands erworben.

3. Jedes Mitglied wird automatisch Einzelmitglied des Kreisverbandes der Freien Wähler. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Verein der FWA übernommen.

4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch freiwilligen Austritt.
c) durch Beitritt zu einer politischen Partei.
d) durch Auflösung des Vereins.
e) durch Ausschluss aus dem Verein.

5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FWA schadet oder wichtige Grundsätze dieser Satzung verletzt.

7. Dem betreffenden Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme und
Rechtfertigung gegeben werden. Dem Mitglied steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Verkündung des Ausschlusses, über einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, die Mitgliederversammlung anzurufen, welche abschließend entscheidet. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

§ 4 Beitrag
1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist
spätestens bis 01. Mai eines jeden Jahres zu zahlen. Hierzu erteilen die Mitglieder dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe
Die Organe der FWA sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) bis zu 2 weiteren gleichberechtigten Stellvertretern(innen),
c) dem/der Schriftführer(in),
d) dem/der Kassier(erin) und
e) bis zu 4 Beisitzern(innen).

2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(innen), die im Außen- und Innenverhältnis jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.

4. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Zu Beschlussfähigkeit müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein.

5. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der nächsten Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

6. Bei schwierigen kommunalpolitischen und organisatorischen Fragen kann der Vorstand durch gewählte Mandatsträger der FWA erweitert werden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der FWA. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedersammlung und verwaltet das Vermögen.

2. Der/die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung.

3. Der/die Kassier(erin) verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

4. Der/die Schriftführer(in) protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandsitzungen.

5. Der/die Vorsitzende des Vorstandes erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine/ihre Tätigkeit. Der/die Kassier(erin) oder dessen/deren Stellvertreter(in) legt der Mitgliederversammlung Rechnung über die Vereinsgeschäfte des abgelaufenen Vereinsjahres.

6. Der Vorstand ist nicht berechtigt eine Verschuldung einzugehen, die einen Mitgliedsjahresbeitrag um das 20fache übersteigt.

7. Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, auch ohne Vorstandsbeschluss, über einen Betrag bis zu 200 Euro zu entscheiden.

8. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig.

2. Die ordnungsgemäße Ladung zu Mitgliederversammlungen bzw. Nominierungsveranstaltungen und die Bekanntgabe der Tagesordnung kann durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt „Bayerischer Odenwald“, sowie auf unserer Homepage und/oder durch persönliche Einladung (Email, Brief) der Mitglieder erfolgen. Dies jeweils unter Wahrung einer Frist von einer Woche. Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Wahl des Vorstands.
b) die Wahl der Kassenprüfer(innen).
c) die Entgegennahme des Jahresberichts.
d) die Entlastung des Vorstands.
e) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
f) die Vornahme von Satzungsänderungen.
g) die Aufstellung eines/einer Bürgermeisterkandidat(en)(in) und der Kandidatenlisten für öffentliche Wahlen.

4. Sämtliche Wahlen, außer die Wahl des/der Vorsitzenden und seiner/derer Stellvertreter(innen), erfolgen in offener Abstimmung. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die jeweilige Wahl geheim durchzuführen.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Die Mitgliederversammlung ist nicht berechtigt eine Verschuldung einzugehen, die einen Mitgliedsjahresbeitrag um das 20fache übersteigt.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens 1/4 aller Mitglieder muss binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 10 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer(innen) die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden, prüfen Kasse und Jahresabschluss. Die Kassenprüfer(rinnen) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer(innen) werden für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstandes gewählt.

§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, auch die des Vereinszwecks, müssen von einer 3/4 Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Der Vorstand nach § 26 BGB, ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt. Solche Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu begründen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. Im Falle der Auflösung der FWA wird das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Amorbach, zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 04. November 2014 in Kraft.
Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 03.08.2020.